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   OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 11 B 10.09   

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https://dejure.org/2011,8843
OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 11 B 10.09 (https://dejure.org/2011,8843)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.02.2011 - 11 B 10.09 (https://dejure.org/2011,8843)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. Februar 2011 - 11 B 10.09 (https://dejure.org/2011,8843)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 4 Abs 2 AZG, § 2 Abs 2 SOG BE, § 2 Abs 4 SOG BE, § 4 Abs 3 BBodSchG, § 10 Abs 1 S 1 BBodSchG
    Bodenschutzrechtliche Anordnung zur Grundwassersanierung; Zuständigkeitsabgrenzung Senatsverwaltung - Bezirksamt; Grundsätze der Störerauswahl bei einer Sanierungsanordnung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 67 Verf BE, § 2 AZG, § 3 AZG, § 4 AZG, § 2 SOG BE, Art 1 ASOGZuStKatOrdBest BE, § 4 UmwRG, § 3 VwVfG, § 46 VwVfG, § 114 VwGO
    Bodenschutzrechtliche Anordnung zur Grundwassersanierung; Zuständigkeitsabgrenzung Senatsverwaltung - Bezirksamt, "örtliche Bedeutung"; (kein) untrennbarer Sachzusammenhang mit Freistellungsverfahren nach dem Umweltrahmengesetz, (keine) abweichende ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Senatsverwaltung für Stadtentwicklung in Berlin ist für den Erlass einer Anordnung über Maßnahmen zur Grundwassersanierung nicht zuständig; Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung in Berlin für den Erlass einer Anordnung über Maßnahmen zur ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Senatsverwaltung für Stadtentwicklung in Berlin ist für den Erlass einer Anordnung über Maßnahmen zur Grundwassersanierung nicht zuständig; Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung in Berlin für den Erlass einer Anordnung über Maßnahmen zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 04.07.1986 - 4 C 31.84

    Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche des Bergrechts, des Baurechts und des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 11 B 10.09
    Die in Nr. 10 Abs. 1 e) ZustKatOrd verwendete Formulierung "unbeschadet der Zuständigkeit der ... Bezirksämter (Nr. 18 Abs. 8)" begründet aber auch keine gleichrangige Doppelzuständigkeit von Senatsverwaltung und Bezirksamt, sondern ist vielmehr dahin zu verstehen, dass eine Zuständigkeit der Senatsverwaltung dann nicht gegeben ist, wenn die in Bezug genommene Zuständigkeit der Bezirksämter aus Nr. 18 Abs. 8 einschlägig ist (ebenso zum Begriff "unbeschadet" in § 48 Abs. 2 BBergG: BVerwG, Urteil v. 4. Juli 1986 - 4 C 31.84 -, BVerwGE 74, 315 ff., hier zit. nach juris Rn 24, sowie zu § 8 Abs. 1 HENatG: HessVGH, Urteil v. 2. Dezember 2004 - 4 UE 2874/02 -, zit. nach juris Rn 37).

    Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in der bereits zitierten Entscheidung (Urteil v. 4. Juli 1986 - 4 C 31.84 -, BVerwGE 74, 315 ff., hier zit. nach juris Rn 26) auch ausgeführt, dass die gebotene Bestimmtheit der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung es ausschließe, dass verschiedene Behörden zur verbindlichen Regelung einer Frage nebeneinander zuständig seien.

  • BVerwG, 09.03.2005 - 6 C 3.04

    Landesamt für Verfassungsschutz; Scientology; informationelles

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 11 B 10.09
    c) Der danach vorliegende Verstoß gegen die sich aus § 2 Abs. 2 und 4 ASOG i.V.m. Nr. 18 Abs. 8 ZustKatOrd ergebende sachliche Zuständigkeit macht die erlassene Sanierungsanordnung formell rechtswidrig und damit ohne weiteres aufhebbar; eine etwaige materielle Rechtmäßigkeit würde daran nichts ändern (vgl. nur BVerwG, Urteil v. 9. März 2005 - 6 C 3.04 -, zit. nach juris Rn 26).
  • VGH Hessen, 02.12.2004 - 4 UE 2874/02

    Bergaufsicht; Naturschutzbehörde; Zuständigkeit; Zusammenhang mit bergbaulicher

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 11 B 10.09
    Die in Nr. 10 Abs. 1 e) ZustKatOrd verwendete Formulierung "unbeschadet der Zuständigkeit der ... Bezirksämter (Nr. 18 Abs. 8)" begründet aber auch keine gleichrangige Doppelzuständigkeit von Senatsverwaltung und Bezirksamt, sondern ist vielmehr dahin zu verstehen, dass eine Zuständigkeit der Senatsverwaltung dann nicht gegeben ist, wenn die in Bezug genommene Zuständigkeit der Bezirksämter aus Nr. 18 Abs. 8 einschlägig ist (ebenso zum Begriff "unbeschadet" in § 48 Abs. 2 BBergG: BVerwG, Urteil v. 4. Juli 1986 - 4 C 31.84 -, BVerwGE 74, 315 ff., hier zit. nach juris Rn 24, sowie zu § 8 Abs. 1 HENatG: HessVGH, Urteil v. 2. Dezember 2004 - 4 UE 2874/02 -, zit. nach juris Rn 37).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2010 - 11 B 29.08

    Altlastenfreistellung; Freistellungsbescheid; Freistellungszweck;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 11 B 10.09
    Sie knüpft nicht etwa an das Vorliegen einer - gerade den Freistellungsantragsteller zur Beseitigung des Schadens heranziehenden - Sanierungsanordnung an, sondern ist vielmehr Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung, bei der zwar auch das Vorliegen eines Schadens und die Höhe etwaiger Sanierungskosten, daneben aber insbesondere das vorgelegte Investitionskonzept, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Investors und der wirtschafts- und arbeitsmarktpolitische Wert des Investitionsvorhabens für die Allgemeinheit zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile des Senats v. 26. Januar 2006 - 11 B 3.05 -, juris Rn 25, und v. 28. Oktober 2010 - 11 B 29.08 -, juris Rn 43).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2006 - 11 B 3.05
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 11 B 10.09
    Sie knüpft nicht etwa an das Vorliegen einer - gerade den Freistellungsantragsteller zur Beseitigung des Schadens heranziehenden - Sanierungsanordnung an, sondern ist vielmehr Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung, bei der zwar auch das Vorliegen eines Schadens und die Höhe etwaiger Sanierungskosten, daneben aber insbesondere das vorgelegte Investitionskonzept, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Investors und der wirtschafts- und arbeitsmarktpolitische Wert des Investitionsvorhabens für die Allgemeinheit zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile des Senats v. 26. Januar 2006 - 11 B 3.05 -, juris Rn 25, und v. 28. Oktober 2010 - 11 B 29.08 -, juris Rn 43).
  • VG Düsseldorf, 29.07.2016 - 17 K 3089/15

    Störerauswahl im Bodenschutzrecht kann sich nach Effektivität der

    Insoweit ist die Störerauswahl geprägt durch die in einem ersten Schritt vorzunehmende ordnungsgemäße Störerermittlung, d.h. die zutreffende Eruierung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes, und sodann durch die in einem zweiten Schritt vorzunehmende Auswahlentscheidung im engeren Sinne, d.h. die Reduzierung der Handlungs- und/oder Zustandsverantwortlichkeit auf den- oder diejenigen, der oder die nach allgemeinen im Polizei- und Ordnungsrecht seit langem anerkannten Grundsätzen der (sonder-)ordnungsbehördlichen Gefahrenabwehr zu einer Beseitigung der Gefahr -etwa aus Gründen der Effektivität oder der finanziellen Leistungsfähigkeit - am ehesten in der Lage ist, vgl. speziell zur Störerermittlung und Störerauswahl im Bereich des Bodenschutzrechts: OVG C. -Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2011 - OVG 11 B 10.09 -, juris Rn. 47; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. November 2012 - 16 A 85/09 -, juris Rn. 33 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Mai 2015 - 16 A 1686/09 -, juris Rn. 96 ff., 182; Frenz, Bundes-Bodenschutzgesetz, § 10 BBodSchG, Rn. 30 f.; vgl. allgemein zur Störerermittlung und Störerauswahl im Bereich des (Sonder-)Ordnungsrechts: Versteyl , in: Versteyl/Mann/Schomerus, Kreislaufwirtschaftsgesetz, 3. Auflage 2012, § 62 KrWG, Rn. 6 ff., 10; Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 11. Auflage 2014, § 100 WHG, Rn. 59; Ruffert , in: Knack/Henneke, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2009, § 40 VwVfG, Rn. 52; Sachs , in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage 2008, § 40 VwVfG, Rn. 224.

    Es fehlt bereits an einer ordnungsgemäßen und möglichst erschöpfenden Ermittlung des für die Störerauswahlentscheidung maßgeblichen Sachverhalts, vgl. zu diesem Erfordernis: OVG C. -Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2011 - OVG 11 B 10.09 -, juris Rn. 44 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. November 2012 - 16 A 85/09 -, juris Rn. 33.

    Zwar begründet § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG kein Rangverhältnis hinsichtlich der danach als Adressaten in Betracht kommenden Verantwortlichen, sondern lässt eine in erster Linie an der Effektivität der Gefahrenabwehr und der Freihaltung der öffentlichen Hand von finanziellen Lasten orientierte Auswahlentscheidung zu, vgl. OVG C. -Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2011 - OVG 11 B 10.09 -, juris Rn. 45; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Dezember 2012 - 10 S 744/12 -, juris Rn. 36; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Mai 2015 - 16 A 1686/09 -, juris Rn. 183 ff.

    Die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens setzt insoweit stets voraus, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt einschließlich aller ernsthaft in Betracht kommenden Störer und ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit sowie deren Möglichkeiten zur Beseitigung der Verunreinigung zutreffend ermittelt und zur Grundlage der Störerauswahl gemacht werden, vgl. OVG C. -Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2011 - OVG 11 B 10.09 -, juris Rn. 45.

    Denn § 4 Abs. 6 BBodSchG schließt lediglich eine Inanspruchnahme des früheren Eigentümers (bzw. dessen Gesamtrechtsnachfolgers) als Zustandsstörer aus, steht hingegen einer Inanspruchnahme desselben als Handlungsstörer dann nicht entgegen, wenn der frühere Eigentümer - wie hier - zugleich auch Verursacher bzw. Gesamtrechtsnachfolger eines Verursachers (gewesen) ist, vgl. OVG C. -Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2011 - OVG 11 B 10.09 -, juris Rn. 47 f.

    Die Polizeipflichtigkeit des Rechtsvorgängers bezüglich der Sanierung einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ergab sich bereits vor Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes aus den einschlägigen Regelungen des Abfallrechts, des Wasserrechts und des allgemeinen Ordnungsrechts, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 7 C 3.05 -, juris Rn. 16 ff.; OVG C. -Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2011 - OVG 11 B 10.09 -, juris Rn. 48.

    Ausgehend hiervon kann dahinstehen, ob Überlegungen der Beklagten im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens zu einer ursprünglich nichtberücksichtigten Pflichtigkeit von weiteren Personen im Ausgangspunkt noch ein zulässiges Ergänzen der Ermessenserwägungen darstellen oder in deren ursprünglicher Nichtberücksichtigung bereits ein partieller Ermessensausfall zu sehen wäre, vgl. OVG C. -Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2011 - OVG 11 B 10.09 -, juris Rn. 51; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. November 2012 - 16 A 85/09 -, juris Rn. 58.

  • VGH Bayern, 30.01.2018 - 22 B 16.2099

    Ermessensfehler bei Störerauswahl

    Eine Begründung, die solche Erwägungen erstmals überhaupt enthält, geht über ein nach § 114 Satz 2 VwGO zulässiges Nachschieben weiterer Ermessensgründe hinaus (in diese Richtung tendierend auch OVG NW, U.v. 21.11.2012 - 16 A 85/09 - juris Rn. 58 und 59; OVG Berlin-Bbg, U.v. 24.2.2011 - 11 B 10.09 - juris, Rn. 51).
  • VG Cottbus, 12.02.2019 - 3 L 680/18

    Abfallbeseitigung; Störerauswahl; Rechtsnachfolge in abstrakte

    Die pflichtgemäße Auswahl im Rahmen des von § 62 KrWG eingeräumten Ermessens ("kann") setzt insoweit voraus, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt einschließlich aller in Betracht kommenden Verantwortlichen sowie deren Möglichkeit zur Beseitigung des abgelagerten Abfalls zutreffend und möglichst erschöpfend ermittelt und auf dieser Grundlage unter Ausübung sachgerechter Erwägungen derjenige Störer zur Beseitigung der Gefahr ausgewählt wird, der voraussichtlich am ehesten geeignet ist, der rechtswidrigen Abfallentsorgung zu begegnen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2012 - OVG 11 B 10.09 -, juris Rn. 45).

    Bei der Ermessensausübung darf sich die zuständige Behörde vor allem von Effektivitätserwägungen leiten lassen und kann grundsätzlich auch dann, wenn ein Verhaltensstörer vorhanden ist, den Zustandsstörer in Anspruch nehmen, falls das Prinzip der schnellen und wirksamen Gefahrbekämpfung dies erfordert (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. August 2005 - OVG 8 A 11910/04 -, juris Rn. 20; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2011 - OVG 11 B 10.09 -, juris Rn. 45).

    Dieser Rechtsauffassung hat sich auch das OVG Berlin-Brandenburg angeschlossen (Urteil vom 24. Februar 2011 - OVG 11 B 10.09 -, juris Rn. 48, vgl. ferner OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. August 2000 - OVG 2 L 29/99 -, juris Rn. 34).

    Es kann dahinstehen, ob insoweit überhaupt eine Ergänzung fehlender Ermessenserwägungen gemäß § 114 S. 2 VwGO möglich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2011 - OVG 11 B 10.09 -, juris Rn. 51), da die nachgeschobenen Erwägungen nicht den Anforderungen an eine ermessensfehlerfreie Entscheidung genügen.

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